vom IRM anwesend waren (vgl. Nennung der Anwesenden pag. 411). Folglich waren in Bezug auf rechtsmedizinische Fragen zwei Fachpersonen anwesend, weshalb die Feststellung, wonach vor Ort keine konkreten Gegenstände hätten festgestellt werden können, welche die Verletzungen am Kopf des Opfers in ihrer Gesamtheit erklären würden, ganz andere Bedeutung erfährt. Auf der Fotodokumentation (pag. 1002 ff.) ist ersichtlich, dass das W.________ (Örtlichkeit) flach ist. Einige grosse und gut sichtbare Steine sind am Strassenrand und somit nicht in der Nähe des Kreuzes platziert.