Folglich sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Möglichkeit pauschal ausgeschlossen worden sei, dass das Opfer den Kopf vor Ort angestossen habe, an sich korrekt. Allerdings sind die Gutachten des IRM im Rahmen der Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten zu betrachten. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass das morphometrische Gutachten u.a. unter Beizug der Tatrekonstruktion vom 12. Juli 2021 erstellt wurde, anlässlich welcher Dr. AN.________ und Dr. AO.________ vom IRM anwesend waren (vgl. Nennung der Anwesenden pag.