Insbesondere im morphometrischen Gutachten wurden keine detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Gegenständen (z.B. Wegweiser, Brunnen, Steine) im W.________ (Örtlichkeit) gemacht, sondern es wurde einzig festgehalten, es hätten keine konkreten Gegenstände festgestellt werden können, welche die Verletzungen am Kopf des Opfers in ihrer Gesamtheit erklären würden (pag. 1876). Folglich sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Möglichkeit pauschal ausgeschlossen worden sei, dass das Opfer den Kopf vor Ort angestossen habe, an sich korrekt.