Der Betonsockel, auf welchem das Steinkreuz stehe, weise eine sehr scharfe Kante auf. Es sei durchaus möglich, dass die Kopfverletzungen des Opfers von dort herrührten (pag. 3105; zudem pag. 2651). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ging das IRM entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht ohne Begründung davon aus, dass keiner der beim W.________ (Örtlichkeit) vorgefundenen Gegenstände bzw. ein Sturz auf resp. dagegen für die Kopfverletzungen des Opfers hätte ursächlich sein können (vgl. pag. 1896 ff., 1872 und 1876).