Das Gutachten sei in diesem Punkt nicht verwertbar und könne nicht zur Begründung herangezogen werden. Die Vorinstanz stütze sich aber auf die Gutachten des IRM, mit der Begründung, dass vor Ort kein zum Verletzungsbild passender Gegenstand habe gefunden werden können. Sie habe die Möglichkeit, dass das Opfer den Kopf beim W.________ (Örtlichkeit) verletzt habe, nicht weitergeprüft. Solle etwa der Betonsockel des Steinkreuzes als Ursache für die Kopfverletzungen ausscheiden, so müsse im Gutachten dargelegt werden weshalb. Der Betonsockel, auf welchem das Steinkreuz stehe, weise eine sehr scharfe Kante auf.