Es handle sich um ein enorm einseitiges Gutachten, welches den von der Staatsanwaltschaft geforderten Tatvorgang stütze. Namentlich ein Sturz auf bzw. gegen einen Gegenstand im W.________ (Örtlichkeit) während der Bewegung sei nicht mitberücksichtigt worden. Ähnliches gelte für das morphometrische Gutachten. In diesem sei es unterlassen worden, die Schlussfolgerungen, etwa weshalb das Opfer mit einem Hammer hätte niedergeschlagen werden können, aber kein anderer Gegenstand denkbar sei, zu begründen. Es sei lediglich pauschal behauptet und nicht objektiv nachvollziehbar belegt worden. Das Gutachten sei in diesem Punkt nicht verwertbar und könne nicht zur Begründung herangezogen werden.