33 letzungen verursacht habe. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bei der Örtlichkeit keine weiteren konkreten Gegenstände festgestellt werden konnten, welche die Verletzungen des Opfers in ihrer Gesamtheit erklärten (pag. 1876). Einwände der Verteidigung gegen die Gutachten Die Verteidigung rügte oberinstanzlich zusammengefasst, dass das rechtsmedizinische Gutachten Mängel aufweise. Es seien insbesondere entlastende Punkte nicht miteinbezogen worden. Es handle sich um ein enorm einseitiges Gutachten, welches den von der Staatsanwaltschaft geforderten Tatvorgang stütze.