252 und 253) sowie deren Fotos; - 3D-Dokumentation der Knocheneinkerbungen am Schädeldach des Opfers; - Tatrekonstruktion in G.________(Ort). Aus diesem morphometrischen Gutachten geht zusammengefasst hervor, dass sich keine morphometrischen Übereinstimmungen zwischen den Kopfverletzungen des Opfers und den sichergestellten Klauenhämmern ergeben hätten. Es würde jedoch vorstellbar sein, dass ein ähnlich geartetes Werkzeug die festgestellten Ver-