Schliesslich verneinte das IRM die Frage, ob die Angaben des Beschuldigten zum Geschehen aus rechtsmedizinischer Sicht insgesamt mit den Erkenntnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen vereinbar seien. Namentlich die Entstehung der Kopfverletzungen des Opfers durch einen oder zwei Stürze (aus dem Stand bzw. während des Tragens der Frau) zu Boden sei nicht mit den rechtsmedizinischen Untersuchungsresultaten vereinbar (pag. 1899 f.). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten konnten zwei Klauenhämmer festgestellt werden, zu welchen ein morphometrisches Gutachten (datiert vom 1. November 2021) erstellt wurde (pag. 1871 ff.).