1898): Bezüglich der übrigen oben genannten Verletzungen am Körper, die sämtlich durch stumpfe Gewalt entstanden waren, präsentierten sich diese (mit Ausnahme der Kabelbindermarken an Hals und Extremitäten) ohne geformten Charakter oder sonstige besondere morphologische Auffälligkeiten als konkrete Hinweise auf den Einsatz waffenähnlicher Gegenstände. Dies schliesst den Einsatz derartiger Gegenstände jedoch auch grundsätzlich nicht aus, da es bei deren Einsatz nicht zwingend zu geformten oder morphologisch anderweitig besonders auffälligen Verletzungen kommen muss.