Hinsichtlich dieser weiteren Verletzungen konnte das IRM nicht abschliessend feststellen, ob diese mit einem Gegenstand hätten zugefügt werden können (pag. 1898): Bezüglich der übrigen oben genannten Verletzungen am Körper, die sämtlich durch stumpfe Gewalt entstanden waren, präsentierten sich diese (mit Ausnahme der Kabelbindermarken an Hals und Extremitäten) ohne geformten Charakter oder sonstige besondere morphologische Auffälligkeiten als konkrete Hinweise auf den Einsatz waffenähnlicher Gegenstände.