Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich festhalten, dass gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten die Kopfverletzungen des Opfers dem vom Beschuldigten geltend gemachten Sturzgeschehen eher entgegenstehen und eher an eine Einwirkung mit einem stumpfen, allenfalls halbscharfen Gegenstand denken lassen, welche zu Lebzeiten des Opfers erfolgten. Zu berücksichtigen sind ferner die weiteren Verletzungen des Opfers, in Bezug auf welche das IRM das Folgende schlussfolgerte (pag. 1897 f.): An weiteren Verletzungen bzw. Befunden fanden sich bei L.________ u.a. Einblutungen in der Rückenmuskulatur und Brüche der 4. – 10. Rippe linksseitig, wobei nur der Bruch der 9. Rippe dezent