Zur Frage, ob es Hinweise gebe, wonach die beim Opfer festgestellten Verletzungen mit einer Waffe oder einem waffenähnlichen Gegenstand verursacht wurden und wenn ja, welcher Gegenstand dafür geeignet sein würde, führte das IRM aus was folgt (pag. 1897 f.): Insbesondere die rechteckig geformt imponierende Verletzung an der Stirn links und die mehrere Zentimeter langen, unterminierbaren Hautdurchtrennungen am Hinterkopf links lassen an die Einwirkung eines stumpfen, allenfalls auch halbscharfen Gegenstandes denken. Um was für einen Gegenstand es sich hierbei konkret gehandelt haben könnte, kann rechtsmedizinisch nicht gesagt werden.