31 Zur von der Staatsanwaltschaft gestützt auf die ersten beiden Einvernahmen des Beschuldigten gestellten Frage, ob das Sturzgeschehen mit den beim Opfer festgestellten Kopfverletzungen vereinbar sei, hielt das IRM fest (pag. 1896 f.): […] Aus rechtsmedizinischer Sicht steht die Morphologie dieser Verletzungen der Annahme des geltend gemachten Stürzens (aus dem Stand) zu Boden sowie Stürzens zu Boden während des Tragens der Frau, eher entgegen. Die Verletzung an der Stirn lässt anhand ihrer Morphologie eher an die Einwirkung eines kantigen bzw. eckigen Gegenstandes denken.