trischen Gutachten fertiggestellt (pag. 1887 ff.). Betreffend die Kopfverletzungen des Opfers hielt das IRM im Rahmen seiner Beurteilung das Folgende fest (pag. 1895): Am Leichnam präsentierten sich zudem autoptisch und feingeweblich Zeichen zumindest teilweise noch zu Lebzeiten erfolgter stumpfer, allenfalls auch halbscharfer Gewalteinwirkungen am Kopf sowie Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen am Rücken und den Extremitäten. Die erlittene stumpfe bzw. halbscharfe Gewalt gegen den Körper war nicht tödlich, insbesondere fanden sich im Schädelinneren keine todesursächlich relevanten Folgen der äusseren Gewalt gegen den Kopf. […] […] […]