hiernach). Zusammenfassend ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten von unzähligen Lügensignalen geprägt sind, weshalb sie – soweit sie nicht mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen – insgesamt unglaubhaft und als Schutzbehauptung abzutun sind. 19.3 Beweisfrage 1: Kopfverletzungen 19.3.1 Objektive und subjektive Beweismittel Für die Beantwortung der Frage der Entstehung der Kopfverletzungen des Opfers sind die Feststellung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zentral.