3095 Z. 2 ff.) oder technische Daten in Frage stellte (vgl. pag. 2621 Z. 45 ff.). Ferner wich er den Fragen häufig aus oder berichtete vergleichsweise ausführlich von Nebensächlichkeiten und erzählte sprunghaft. Seine Aussagen wirken zielgerichtet und deuten teilweise auf alleiniges Täterwissen hin. Auf weitere konkrete Aussagen aus den einzelnen Einvernahmen und deren Würdigung wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu den drei Beweisfragen eingegangen werden (E. 19.3 ff. hiernach).