462, Z. 991 ff.). Auf Vorhalt, dass die zuständige Staatsanwältin die Strafuntersuchung gestützt auf die rechtsmedizinischen Erkenntnisse auf Mord anstatt der vorsätzlichen Tötung erweitert hat, hielt der Beschuldigte lediglich fest, dass er nach wie vor nicht genau wisse, was der Unterschied zwischen Mord und eben der vorsätzlichen Tötung sei (pag. 423, Z. 28 ff.). Dass ihm die rechtliche Qualifikation nicht geläufig ist, mag durchaus zutreffen. Zentral ist in diesem Zusammenhang aber, dass erfahrungsgemäss eine andere Reaktion auf einen solchen Vorhalt folgt, wenn sich der Sachverhalt denn nicht, wie er angeklagt wurde, zugetragen hätte.