Dies gibt der Beschuldigte aber jeweils nur auf entsprechende Fragen hin an und gründet keineswegs auf einer intrinsischen Motivation. Seine gleichgültige, gestützt auf die obigen Aussagen fast abschätzige Haltung zeigt sich denn auch in seiner Reaktion auf den gemachten Vorhalt hin, wonach sich die rechtsmedizinischen Erkenntnisse nicht mit seinen Aussagen decken würden. Der Beschuldigte zuckte nämlich nach entsprechendem Vorhalt nur mit den Schultern und meinte, «ja… kann ich nicht ändern» (pag. 462, Z. 991 ff.).