Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte erstmals überrascht wirkte und es scheint, als ob er realisiert hätte, dass seine bislang geschilderte Version nicht aufgeht bzw. mittels rechtsmedizinischer Erkenntnisse in Zweifel gezogen oder gar widerlegt werden kann. Der Beschuldigte wurde nach den ersten beiden Einvernahmen zum Vorfall insgesamt noch neunmal (inkl. Einvernahme vor oberer Instanz) einvernommen. In all diesen Einvernahmen sind in seinen Aussagen insbesondere betreffend die folgenden Punkte Widersprüche zu finden: - Auswahl des Ortes W.________ (Örtlichkeit) (von †L.________ oder vom Beschuldigten ausgewählt?) - Diskussion oder Streit?