Nachdem die Frage des Beschuldigten bejaht wurde, überlegte der Beschuldigte wiederum lange (vgl. pag. 277 Z. 556 und Z. 558). Schliesslich gab er an, dass für ihn eigentlich klar gewesen sei, dass sie vorher schon nicht mehr gelebt habe. Er wisse nicht, was er da noch sagen solle (pag. 277 Z. 559 f.). Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte erstmals überrascht wirkte und es scheint, als ob er realisiert hätte, dass seine bislang geschilderte Version nicht aufgeht bzw. mittels rechtsmedizinischer Erkenntnisse in Zweifel gezogen oder gar widerlegt werden kann.