277 Z. 540 ff.). Namentlich die letzte Aussage betreffend das straffe Anziehen des Kabelbinders um den Hals lässt aufhorchen. Erst nach diesem Vorhalt wurde dem Beschuldigten mitgeteilt und vorgehalten, dass †L.________ gemäss rechtsmedizinischen Erkenntnissen mit dem Kabelbinder erdrosselt worden sei. Dem Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte danach lange überlegte (vgl. pag. 277 Z. 550) und schliesslich sagte: «Das ist jetzt nicht so eine tolle Nachricht. Kann das jetzt sein, dass sie durch diesen Kabelbinder gestorben ist?» (pag. 277 Z. 551 f.). Nachdem die Frage des Beschuldigten bejaht wurde, überlegte der Beschuldigte wiederum lange (vgl. pag.