27 Es habe dann aber so ausgesehen, als ob das nicht mehr gehe (pag. 265 Z. 103 ff.). Neu machte der Beschuldigte geltend, †L.________ in Richtung Auto getragen zu haben und es sei möglich, dass er mit ihr auch noch hingefallen sei. Im Verlaufe der Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, †L.________ aufgehoben zu haben und mit ihr in Richtung Auto gegangen zu sein. Er sei auch nochmals ausgerutscht (pag. 270 Z. 273 f.). Plötzlich war sich der Beschuldigte somit nicht mehr unsicher, ob er mit dem Opfer auf seinen Armen noch einmal hingefallen war oder nicht. Ferner gab der Beschuldigte an, †L._____