Seine Aussagen sind somit auch als sehr zielgerichtet zu beurteilen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits in den ersten Aussagen des Beschuldigten diverse Lügensignale auszumachen sind und gewisse Aussagen alleiniges Täterwissen durchblicken lassen. Völlig anders fielen dann die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der zweiten Einvernahme (Hafteröffnungseinvernahme), welche ca. 22 Stunden nach der Ersteinvernahme durchgeführt wurde, aus: Der Beschuldigte gab an, dass er und †L.________ sich nicht unbedingt einig gewesen seien. Sie sei dann ausgestiegen, weil dort so ein Kreuz gewesen sei. Dort sei sie dann gestolpert.