Die Todesursache war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in den Medien publiziert worden, weshalb es sich um alleiniges Täterwissen handelte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Beschuldigte versuchte, die Strafverfolgungsbehörden davon zu überzeugen, dass er sich mit erster Hilfe auskenne (pag. 250 Z. 44) und er daher, nachdem er die Vitalzeichen – welche seines Erachtens alle negativ gewesen seien – überprüft hatte, nicht wissen konnte, dass das Opfer nach dem angeblichen Sturz noch am Leben war. Seine Aussagen sind somit auch als sehr zielgerichtet zu beurteilen.