251 Z. 94 ff.). Aus den zitierten Aussagen geht hervor, dass der Beschuldigte darzulegen versuchte, gedacht zu haben, das Opfer sei bereits nach dessen angeblichen Sturz auf den Kopf tot gewesen – und zwar noch bevor er überhaupt wissen konnte, dass die Rechtsmedizin auf ein anderes Ergebnis kam, denn dem Beschuldigten wurden bis dahin noch keine rechtsmedizinischen Erkenntnisse vorgehalten. Die Todesursache war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in den Medien publiziert worden, weshalb es sich um alleiniges Täterwissen handelte.