Auf die ihm gestellte Frage antwortete der Beschuldigte gar nicht. Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte den Vorfall vom 16./17. Januar 2021 im Rahmen der freien Rede äusserst unstrukturiert schilderte. So erwähnte er zuerst die Vorgeschichte zwischen ihm und †L.________ und gab an, dass er mit ihr habe schlafen wollen. Dann erklärte er, sie habe zu diesem Zeitpunkt schon etwas getrunken gehabt und sei dann auf den Kopf gefallen. Danach erwähnte der Beschuldigte die Autofahrt, anschliessend wieder den Sturz und, dass beim W.________ (Örtlichkeit) vermutlich noch ein Bier von †L.________ liege (vgl. pag. 250 Z. 35 ff.).