Diese Ergänzung betreffend das Verneinen einer Handgreiflichkeit ist augenfällig. Würde es sich tatsächlich um das vom Beschuldigten geltend gemachte tragische Unfallgeschehen handeln, so wäre äusserst fraglich, weshalb er, – noch bevor ihm Vorhalte zu den Kopfverletzungen des Opfers gemacht wurden – von sich aus hätte auf die Idee kommen sollen, zu ergänzen, dass er nicht handgreiflich geworden sei. Die Aussage deutet daher auf Täterwissen hin. Auf Nachfrage, wobei er und das Opfer sich uneinig gewesen seien, holte der Beschuldigte aus und antwortete nicht direkt auf die Frage. So erläuterte er, dass sie eine längere Vorgeschichte gehabt hätten und sagte u.a., sie hätten gelegentlich