250 Z. 24 ff.). Er erläuterte, dass es eine Diskussion gegeben habe. Schlussendlich sei †L.________ auf dem Schnee ausgerutscht und auf den «Gring» geflogen (pag. 250 Z. 28 ff.). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei ein kleiner Streit gewesen, sie seien sich uneinig gewesen. Aber es sei nicht so, dass er handgreiflich geworden wäre (pag. 250 Z. 31 f.). Diese Ergänzung betreffend das Verneinen einer Handgreiflichkeit ist augenfällig.