je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 19.2 Allgemeines zu den Aussagen des Beschuldigten Wie nachfolgend aufgezeigt, ist bereits die Analyse der ersten beiden Aussagen des Beschuldigten sehr signifikant und das Aussageverhalten des Beschuldigten insgesamt äusserst unglaubhaft. Der Beschuldigte hatte insbesondere bei seiner