Der Kabelbinder um den Hals des Opfers sei mindestens 20-30 Minuten nach dem Anbringen der Kabelbinder an den Händen und Füssen angebracht worden. Das Opfer habe demnach noch gelebt und sei bei Bewusstsein gewesen. Anlässlich der Tatrekonstruktion habe der Beschuldigte selbst vorgezeigt, dass er den Kabelbinder am Hals von Angesicht zu Angesicht angelegt habe – umso grausamer sei die Tat und umso unglaubhafter seien seine Aussagen, wonach er nicht bemerkt habe wolle, dass †L.________ zu diesem Zeitpunkt noch gelebt habe (pag. 3105).