Die Vorinstanz habe hierzu in ihrer Urteilsbegründung in E. 1.3 eine ausführliche und sorgfältige Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel vorgenommen. Sodann sei betreffend die eigentliche Tötung festzuhalten, dass auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten klar den objektiven Beweismitteln widersprächen. Es könne auf E. 1.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden. Niemand würde eine Person fesseln, von der man glaube, sie sei bereits tot. Der Kabelbinder um den Hals des Opfers sei mindestens 20-30 Minuten nach dem Anbringen der Kabelbinder an den Händen und Füssen angebracht worden.