Seitens der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers wurde anschliessend im Wesentlichen vorgebracht, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich seien und es sich um bewusst oder unbewusst falsche Aussagen handle, welche den objektiven Beweismitteln widersprächen. Zusammengefasst wurde betreffend die Kopfverletzungen des Opfers festgehalten, dass diese nur vom Beschuldigten stammen könnten. Die Vorinstanz habe hierzu in ihrer Urteilsbegründung in E. 1.3 eine ausführliche und sorgfältige Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel vorgenommen.