24 Ebenso verwies der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers vorab auf die bisherigen Ausführungen sowie diejenigen der Generalstaatsanwaltschaft. Demgegenüber würden die Ausführungen der Verteidigung bestritten. Seitens der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers wurde anschliessend im Wesentlichen vorgebracht, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich seien und es sich um bewusst oder unbewusst falsche Aussagen handle, welche den objektiven Beweismitteln widersprächen.