Er habe sein dunkles Verlangen befriedigen wollen und die Konsequenzen seien dem Beschuldigten egal gewesen, die Handlungen seien klar sexuell motiviert. Erst nachher habe er sich Gedanken zum Deponieren der Leiche gemacht (pag. 3105). 18.3 Privatklägerin und Privatkläger Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Eingaben und Ausführungen vor erster Instanz, auf das Plädoyer der Generalstaatsanwaltschaft sowie auf das Plädoyer der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers (pag. 3105).