Im Unterschied zur Vorinstanz sei allerdings viel stärker zu gewichten, dass bei der Tötung des Opfers v.a. niedrigste, menschenverachtende, sexuelle Beweggründe eine grosse Rolle gespielt hätten. So führte die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst aus, die Präferenz des Beschuldigten betreffend Gewaltdarstellungen und Pornografie sei zwingend viel eingehender zu betrachten, als dies die Vorinstanz getan habe, um die Tathandlungen des Beschuldigten richtig einordnen zu können. Der Beschuldigte habe sich mit Themen befasst, welche erschreckend seien und einen starken Konnex zur späteren Tat hätten.