Der Beschuldigte habe den Vorwurf der Pornografie eingestanden. Folglich könne sein Aussageverhalten auch so interpretiert werden, dass er zugebe, was er gemacht habe und entsprechend seien seine Aussagen auch betreffend das von ihm geschilderte Unfallgeschehen plausibel. Er sei eine Person, welche Gefühle nicht bzw. nicht gut zeigen könne, was aber nicht gegen ihn verwendet werden dürfe. Erstmals oberinstanzlich wurde seitens der Verteidigung vorgebracht, dass die Gutachten, auf welche sich die