Die anschliessende Fesselung und unabsichtliche Strangulation hätten der Vertuschung des tragischen Unfalls des Opfers gedient. Die Aussagen des Beschuldigten seien entgegen der Würdigung der Vorinstanz auch in Bezug auf die sexuelle Komponente des Treffens mit †L.________ nicht inkonsistent und widersprüchlich. Seine Aussagen seien aber von der Vorinstanz einseitig und zu seinem Nachteil gewürdigt worden. Der Beschuldigte habe den Vorwurf der Pornografie eingestanden.