18. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 18.1 Beschuldigter Die Verteidigung des Beschuldigten wiederholte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags im Wesentlichen die bereits an der erstinstanzlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente (vgl. pag. 3105 und 2650 ff.). So hielt sie zusammengefasst fest, dass es ein Unfallgeschehen gewesen sei und der Beschuldigte in der Folge falsch reagiert habe. Die anschliessende Fesselung und unabsichtliche Strangulation hätten der Vertuschung des tragischen Unfalls des Opfers gedient.