III./B./1.3 hievor). Weiter kann als erstellt gelten, dass er sie im Anschluss daran mittels Anbringen von Kabelbindern um die Hand- und Fussgelenke fesselte und sie später bei vollem Bewusstsein durch das Zuziehen des angelegten Kabelbinders um den Hals strangulierte (vgl. Ziff. III./B./1.4 hievor). Demgegenüber konnte das Tatmotiv im Rahmen der Beweiswürdigung nicht eindeutig ausgemacht werden. Das Gericht geht diesbezüglich am ehesten von einer Elimination der zuvor niedergeschlagenen † L.________ aus (vgl. Ziff. III./B./1.5 hievor).