Dabei äusserte sich die Vorinstanz auch zu den Vorbringen der Parteien und gelangte schliesslich zu folgendem Beweisergebnis (S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2824 f.): Zusammenfassend erachtet das Gericht es als erstellt, dass der Beschuldigte † L.________ die Kopfverletzungen im W.________ (Örtlichkeit) zufügte, indem er sie mit einer entsprechenden Hammerart niedergeschlagen hat (vgl. Ziff. III./B./1.3 hievor).