22 Es wird darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel erneut wiederzugeben und zusammenzufassen und sie werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer (E. 19.2 hiernach) aufgegriffen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. Es ist bereits an dieser Stelle zu betonen, dass zur Beurteilung des dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts sehr viele objektive Beweismittel und nicht lediglich Indizien vorliegen.