Damit zusammenhängend stellt sich die Frage, ob es mehr als bloss theoretisch möglich ist, dass das Opfer bei der Fesselung und Strangulation bewusstlos war bzw. der Anschein vorhanden war, dass das Opfer bereits tot ist? 3. Kann dem Beschuldigten eine Tatplanung nachgewiesen werden und welches Tatmotiv hatte er? Insoweit stellt sich damit letztlich auch die Beweisfrage, inwieweit Tatsachen dargetan sind, die mit Blick auf die rechtliche Würdigung die Qualifikationsfrage (Straftatbestand des Mordes) beantworten lassen.