Folglich bestreitet der Beschuldigte, dass er das Opfer töten wollte (vgl. pag. 3078 ff. und 3105). Ausgehend vom bestrittenen Sachverhalt stellen sich – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – die folgenden Beweisfragen: 1. Wie bzw. wodurch sind die Kopfverletzungen des Opfers entstanden? Kann dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er dem Opfer die Kopfverletzungen zugefügt hat bzw. kann ein Unfallgeschehen rechtsgenügend ausgeschlossen werden?