Der Beschuldigte bestritt auch oberinstanzlich, dem Opfer die Kopfverletzungen zugefügt zu haben und stellte sich weiterhin auf den Standpunkt, dass es sich um ein Unfallgeschehen handle. Weiter sei er davon ausgegangen, dass das Opfer beim Anlegen der Kabelbinder bereits tot gewesen sei. Die Fesselung habe der Vertuschung des tragischen Unfalles gegolten. Folglich bestreitet der Beschuldigte, dass er das Opfer töten wollte (vgl. pag.