III./B./1.3 hienach) und dass er ihr den Kabelbinder um den Hals zeitlich später als jene um die Hand- und Fussgelenke anbrachte. Zudem ist bestritten, dass † L.________ bei der Fesselung, aber insbesondere beim Anbringen des Kabelbinders um den Hals, bei Bewusstsein gewesen sein soll und der Beschuldigte sie daher absichtlich stranguliert haben soll (vgl. Ziff. III./B./1.4 hienach). Darüber gilt es im Nachfolgenden unter den entsprechenden Titeln Beweis zu führen. Zudem gilt es Ausführungen in Bezug auf ein allfälliges Motiv zu tätigen und damit einhergehend auch zu einer allfälligen Tatplanung Stellung zu nehmen (vgl. Ziff. III./B./1.5 hienach).