21 15. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Betreffend den bestrittenen Sachverhalt kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Konkret hielt die Vorinstanz zum Bestrittenen fest (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2767): Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte † L.________ die Kopfverletzungen zufügte (vgl. Ziff. III./B./1.3 hienach) und dass er ihr den Kabelbinder um den Hals zeitlich später als jene um die Hand- und Fussgelenke anbrachte.