sowie derjenigen des Beschuldigten und mithilfe der sichergestellten Videoüberwachungskameras im Bereich des Fundortes des Leichnams konnten weitere fallrelevante Erkenntnisse gewonnen werden. Diesen liessen auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen, welcher am 27.01.2021 angehalten und festgenommen werden konnte (pag. 16; pag. 18 f.; pag. 20 ff.; pag. 984 f.; pag. 1272 ff.; pag. 1278 ff.). In Bezug auf das Rahmen- und Kerngeschehen der inkriminierten Verhaltensweisen blieben ebenfalls zahlreiche Umstände unbestritten, die sich mit den Ermittlungserkenntnissen decken (Art. 160 StPO).