konnte nach der anschliessenden Bergung durch die entsprechenden Einsatzkräfte zunächst nicht identifiziert werden (pag. 192; pag. 1862 ff.). Daher wurde unter anderen ein Zeugenaufruf über eine Medienmitteilung geschaltet, mittels welcher sich Hinweise ergaben, dass es sich beim aufgefundenen Körper um denjenigen von † L.________ handeln könnte (pag. 858 ff.; pag. 861 f.; pag. 863 ff.; pag. 867 f.; pag. 869; pag. 870 ff.; pag. 874 f.; pag. 878; pag. 881 f.). Der weibliche Leichnam konnte schliesslich am 21.01.2021 anhand der erhobenen WSA vom Privatkläger tatsächlich als die damals 31-jährige † L.________ identifiziert werden (pag. 1142; vgl. pag. 825 und pag. 827).