14. Unbestrittener Sachverhalt Hinsichtlich des unbestrittenen Sachverhalts kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2764 ff.; Hervorhebungen im Original): Unbestritten blieb vorab der Fund des Leichnams von † L.________ sowie die Ermittlungshandlungen, die auf eine Täterschaft des Beschuldigten schliessen liessen.